Autorecht
Das Autorecht ist kein Rechtsgebiet, sondern eher eine „Problemzone“. Es geht letztlich um alle Rechtsfragen und -probleme, die im Zusammenhang mit Besitz und Nutzung von Kraftfahrzeugen auftreten können. Hier sind viele Rechtsgebiete angesprochen, die der spezialisierte Rechtsanwalt beherrschen muss, um seine Mandanten erfolgreich zu vertreten.
Autofahren ist gefährlich und schadensträchtig, die Kenntnis versicherungsrechtlicher Zusammenhänge daher unerlässlich. Es gibt unzählige Fragen aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung, der Teilkaskoversicherung sowie der Vollkaskoversicherung.
Wo gilt der Versicherungsschutz (örtlicher Geltungsbereich), wann beginnt und wann endet er (zeitlicher Geltungsbereich)?
Wie kann man den Versicherungsschutz durch eigenes Verschulden ganz oder teilweise verlieren (Stichwort: Obliegenheitsverletzung, vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, etc.)?
Was ist versichert, wer ist versichert, gegebenenfalls in welcher Höhe (Umfang des Versicherungsschutzes)?
Gerade im Bereich der Teilkaskoversicherung und der Vollkaskoversicherung gibt es immer wieder Konstellationen, die zu Streitigkeiten führen. Welche Versicherung deckt welchen Schaden ab? Wann sind diese Versicherungen nicht eintrittspflichtig? Wann und in welcher Höhe können sie Schäden gegenüber Dritten regressieren?
Das Versicherungsrecht ist also ein wesentlicher Bestandteil unserer Tätigkeit im Bereich des Autorechts.
Gleiches gilt für das Strafrecht und das Bußgeldrecht/Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.
Im Straßenverkehr hat der ansonsten rechtstreue Bürger eine echte Chance, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Hier ist der versierte und auf das Verkehrsstrafrecht spezialisierte Strafverteidiger gefragt, der dem Beschuldigten im Strafverfahren bzw. dem Betroffenen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren zur Seite steht.
Die häufigsten Straftaten, mit welchen wir uns im Verkehrsstrafrecht befassen müssen, sind
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht!)
- Trunkenheit im Verkehr (heutzutage auch wegen „anderer berauschender Substanzen“)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (auch das Gestatten desselben!)
- Fahren ohne Versicherungsschutz
- fahrlässige Körperverletzung
- fahrlässige Tötung (sehr selten die vorsätzliche Tötung!)
- Beleidigung im Straßenverkehr
- Nötigung im Straßenverkehr
- Straßenverkehrsgefährdung
Als Sanktionen drohen Geld- und Freiheitsstrafen und Nebenfolgen, wie etwa Entzug der Fahrerlaubnis, in leichteren Fällen ein zeitlich begrenztes Fahrverbot.
In Bußgeldverfahren geht es in aller Regel um
- Geschwindigkeitsverstöße
- Rotlichtverstöße
- Fahrten unter geringer Alkoholisierung
- Abstandsverstöße
- falsches Überholen
- Handybenutzung
- Gefährdung und/oder Sachbeschädigung
- Parkverstöße
Hier drohen Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg!) und zeitlich befristete Fahrverbote.
Dem erfahrenen Strafverteidiger wird es häufig gelingen, den Verstoß entweder in Gänze zu widerlegen oder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder die Sanktionen abzumildern und die Nebenfolgen entfallen zu lassen oder zu reduzieren.
Ein dringender Rat an dieser Stelle:
Schweigen Sie gegenüber der Ermittlungsbehörde, geben Sie nur Ihre Personalien bekannt und beauftragen Sie unsere Kanzlei frühestmöglich!
Nichts ist unangenehmer, als seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Das kann allerdings schneller gehen, als man denkt.
Bei diesem „Kampf um die Fahrerlaubnis“ stehen wir unseren Mandanten wehrhaft zur Seite.
Wir sind permanent im Einsatz, unseren betroffenen Mandanten die Fahrerlaubnis (Führerschein) zu erhalten oder wiederzubeschaffen. Es kommt sowohl ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (etwa bei zu viel Punkten in Flensburg) oder durch ein Gericht, etwa im Rahmen einer Verkehrsstraftat, in Betracht.
Gleiches gilt für die Verhängung von zeitlich begrenzten Fahrverboten.
Es gibt natürlich durchaus Möglichkeiten, diese unerfreulichen Maßnahmen ganz zu verhindern, deren Dauer zu verkürzen und sich um eine reibungslose Wiederbeschaffung der Fahrerlaubnis (Stichwort: MPU) zu bemühen. Hierbei können Sie auf uns zählen!
Wer schon einmal ein „Montagsauto“ erwischt hat oder von einem Autoverkäufer „über den Tisch gezogen“ worden ist, der weiß, dass der Autokauf viel Ärger mit sich bringen kann.
Beim Neuwagenkauf kann zum Beispiel die nicht rechtzeitige Lieferung, das Fehlen von georderten Extras, sowie die Kombination von Kaufvertrag und einem Finanzierungsvertrag bzw. einem Leasingvertrag zum Problem werden.
Beim Gebrauchtwagenkauf geht es häufig um (wahrheitswidrig behauptete) Unfallfreiheit oder Mangelfreiheit, (nicht vorhandene) zugesicherte Eigenschaften, etc. Zu klären ist dann, ob der Verkäufer nachbessern (den Mangel beseitigen) kann oder einen Ersatz (mangelfreies Fahrzeug) liefern muss, der Kaufvertrag rückabgewickelt werden oder der Käufer den Kaufpreis mindern kann.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang stets Verjährungsfristen und Gewährleistungsausschlüsse. Besonderheiten gelten seit dem Jahre 2022 für den Verbrauchsgüterkauf, das heißt dem Verkauf durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, also zum Beispiel von einem gewerblichen Autohändler an einen Privatkunden. Hier sind die Fragen von Gewährleistungsausschlüssen, Verjährungsfristen und Beweisfragen sowie einige weitergehende Pflichten des Verkäufers neu geregelt worden.
Wie sich denken lässt, droht auch bei der Reparatur eines Fahrzeuges Ungemach.
Häufig sind die Reparaturkosten, die gegebenenfalls den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten, Stein des Anstoßes. Auch eine schlechte oder unvollständig durchgeführte Reparatur oder eine vorangegangene mangelhafte Beratung sorgt für Konfrontationen.
Die Streitigkeiten mit Reparaturwerkstätten und die hier geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sind derart vielfältig, dass wir im Streitfall die rechtzeitige Inanspruchnahme des Rechtsrates unserer Kanzlei dringend empfehlen.
Bleibt noch unsere „Königsdisziplin“, die Regulierung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen Verkehrsunfallrechts.
Derjenige, der einen unverschuldeten oder vielleicht nur teilweise verschuldeten Unfall erlitten hat, wünscht eine schnellstmögliche Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche, also eine „Regulierung“ seines Unfallschadens.
Unsere erste Amtshandlung besteht darin, zu prüfen, ob er wirklich der Geschädigte (also der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges) ist. Sodann prüfen wir die Haftungsfrage, klären also die Haftung „dem Grunde nach“. Hierzu dient die Schilderung des Mandanten, die polizeiliche Ermittlungsakte (soweit vorhanden), Zeugenaussagen, gegebenenfalls Sachverständigengutachten, etc.
Ist geklärt, wer in welchem Umfang haftet, wenden wir uns an die gegnerische Haftpflichtversicherung und machen nun die Schäden unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend. Wir unterscheiden Sach- und Personenschäden.
Werden die geltend gemachten Schadenspositionen entsprechend der Haftungsquote außergerichtlich von der gegnerischen Versicherung übernommen, so hat diese noch die bei uns entstandenen Kosten zu begleichen.
Kann man sich über die Haftungsfrage oder einzelne Schadenspositionen nicht einigen, so leiten wir (hoffentlich unter Rechtsschutzdeckung) eine gerichtliche Auseinandersetzung ein.
Das klingt alles sehr einfach, ist aber in der Praxis extrem kompliziert, da natürlich über Haftungsfragen, Beweisfragen und zahllose Schadenspositionen trefflich gestritten werden kann. Sie haben allerdings mit unserer Kanzlei versierte Fachleute an Ihrer Seite, die aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung in diesem Bereich in der Lage sind, sich gegen jede renitente Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Bitte nehmen Sie als Unfallgeschädigter gerne mit uns Kontakt auf. Wir sind sofort für Sie da und können zügig mit der Regulierung beginnen.
Selbstverständlich kümmern wir uns – für Sie kostenfrei – stets um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung
Herr Rechtsanwalt Suckert bearbeitet über nunmehr einen Zeitraum von drei Jahrzehnten schwerpunktmäßig das Gebiet des Schadenersatzrechts, des Verkehrsrechts, sowie des Versicherungsrechts. Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht sowie in der Arbeitsgemeinschaft für Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Frau Rechtsanwältin Daschner trägt den Titel einer Fachanwältin für Verkehrsrecht und bearbeitet in der Kanzlei Suckert & Collegen – Rechtsanwälte München unter anderem das Referat Autorecht
Frau Fachanwältin für Strafrecht Grimm verteidigt unsere Mandanten gegen jeden verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-vorwurf, berät und vertritt sie insbesondere auch in Führerscheinangelegenheiten, also insbesondere hinsichtlich Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug, Wiedererteilung, MPU, etc.“