Schadenersatzrecht

Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München, befaßt sich sehr intensiv mit dem Gebiet des Schadenersatzrechtes.

Hier geht es darum, demjenigen, der durch ein Handeln oder Unterlassen eines anderen einen Schaden erlitten hat, zum Ausgleich dieses Schadens zu verhelfen. Andererseits werden wir auch nicht selten damit beauftragt, zu Unrecht erhobene Schadenersatzansprüche ganz oder teilweise abzuwehren.

Wir unterscheiden grundsätzlich zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadenersatzansprüchen.

Die gesetzlichen Schadenersatzansprüche sind insbesondere im Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Wer schuldhaft das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gleiches gilt für denjenigen, der gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt.

Die von uns am häufigsten zu bearbeitenden gesetzlichen Schadenersatzansprüche resultieren aus Delikten, wie etwa fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (etwa im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen oder aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, zum Beispiel Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht oder Sachbeschädigung. Nicht selten geht es auch um Arzthaftungsfälle (zum Beispiel wegen eines ärztlichen Kunstfehlers, etc.).

Unter vertraglichen Schadenersatzansprüchen versteht man solche, die durch den Verstoß gegen vertraglich übernommene Pflichten entstehen (vgl. Vertragsrecht). Wird gegen Pflichten, beispielsweise aus einem Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Arbeitsvertrag etc. verstoßen, so ist der hierdurch entstandene Schaden (zum Beispiel Verzugszinsen, Ersatzbeschaffungskosten, etc.) zu ersetzen. Auch aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, etwa Aufklärungspflichten, Schutzpflichten, etc. können Schadenersatzansprüche resultieren.

Grundsätzlich kommt eine Schadenersatzverpflichtung nur bei schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schäden in Betracht. Vorsatz entspricht einer absichtlichen Herbeiführung des Schadens, Fahrlässigkeit einer Verursachung durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Völlig gleichgültig ist es, ob der Schaden durch ein Tun, also ein aktives Handeln (zum Beispiel Autofahren) oder ein Unterlassen (etwa der Räum- und Streupflicht), verursacht wird.

Eine Ausnahme von der sogenannten Verschuldenshaftung stellt die Gefährdungshaftung dar. Es wird hier nicht für ein Verschulden, sondern dafür gehaftet, daß eine besondere Gefahrenquelle in Verkehr gesetzt wurde, was wiederum besondere Sorgfaltspflichten begründet, die im Falle eines Schadenseintrittes verletzt wurden. Die Gefährdungshaftung spielt im Verkehrsrecht, sowie im Produkthaftungsrecht eine große Rolle.

Üblicherweise haftet jeder für sein eigenes Verschulden. Ausnahmen, also eine Haftung für das Verschulden anderer, treffen etwa denjenigen, der einen Erfüllungsgehilfen beauftragt hat, oder auch Aufsichtspersonen im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung.

Wer berechtigt ist, einen Schaden ersetzt zu verlangen, kann fordern, daß der Zustand, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, wieder hergestellt wird. Hinsichtlich Personen- und Sachschäden kann nach Wahl des Geschädigten die Wiederherstellung dieses Zustandes oder der hierfür erforderliche Geldbetrag gefordert werden. Bei Personenschäden wird darüberhinaus als billige Entschädigung in Geld ein sogenanntes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen geltend gemacht.

Was die Bemessung des Schadenersatzes anbelangt, so sind hierfür Schadensnachweise (zum Beispiel Sachverständigengutachten, Reparaturkostenrechnungen, etc.) vorzulegen. Mithaftungsquoten, etwa bei einem Mitverschulden des Geschädigten, sind zu berücksichtigen und gegebenenfalls auch ein Vorteilsausgleich (Stichwort: „neu für alt“) und Zeitwertbetrachtungen vorzunehmen.

Die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist außerordentlich komplex und setzt umfangreiches juristisches Fachwissen voraus. Wir empfehlen daher dringend die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für diese Problemstellungen. Der qualifizierte Rechtsanwalt wird für Sie alle durchsetzbaren Schadenersatzansprüche geltend machen und Sie insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Spätschäden gegen den Eintritt der Verjährung schützen.

Die Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigter Schadenersatzansprüche sind als Folgeschaden vom Schadensverursacher zu übernehmen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir – für Sie kostenfrei – die vollständige Abwicklung und Abrechnung mit dieser.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechtsanwalt Suckert bearbeitet über nunmehr einen Zeitraum von drei Jahrzehnten schwerpunktmäßig das Gebiet des Schadenersatzrechts, des Verkehrsrechts, sowie des Versicherungsrechts. Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht sowie in der Arbeitsgemeinschaft für Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechtsanwältin Daschner verfügt über eine langjährige Berufserfahrung und arbeitet spezialisiert im Bereich des Schadenersatzrechts, wobei sie sich schwerpunktmäßig mit Sach- und Personengroßschäden befaßt. Darüber hinaus trägt sie den Titel einer Fachanwältin für Verkehrsrecht. Auch in diesem Bereich bearbeitet sie Personen- und Sachgroßschäden.