Verkehrsstrafrecht

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München ist die Verteidigung unserer Mandanten in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen.

„Worum geht es?“

Der Straßenverkehr ist derjenige Bereich, in welchem der noch so pflichtbewusste und gesetzestreue Bürger mit dem Gesetz leicht in Konflikt geraten kann.

Durch ein Fehlverhalten als Verkehrsteilnehmer kann er zum Beschuldigten in einem Verkehrsstrafverfahren werden. Klassische Fälle sind etwa die fahrlässige Körperverletzung oder die fahrlässige Tötung im Zusammenhang mit einem (mit-)verschuldeten Verkehrsunfall. Aber auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (landläufig: Verkehrsunfallflucht), Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr, Drogenfahrten, Nötigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Versicherungsschutz oder Kennzeichenmissbrauch sind Verkehrsstraftaten, mit welchen wir häufig konfrontiert werden.

Diese Vergehen gelten als schwerwiegend und können zu einer Geld- aber auch Freiheitsstrafe sowie zu einem Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) oder einem Fahrverbot führen.

Geringfügigere Verkehrsverstöße werden im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren abgehandelt. „Klassiker“ sind hier Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsverstöße auf Autobahnen, Rotlichtverstöße, Verstöße gegen Vorfahrtsregeln, Handybenutzung, etc.

Die Sanktionen in diesen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren können gleichwohl recht unangenehm sein. Neben einer Geldbuße werden in vielen Fällen Fahrverbote von bis zu drei Monaten verhängt. Die Sanktionen in Bußgeldverfahren sollen zwar lediglich eine „Denkzettelfunktion“ darstellen, was im Einzelfall, wenn etwa das Fahrverbot bei einem Taxifahrer oder Berufskraftfahrer existenzielle Bedeutung erlangt, von uns nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Und dann sind da auch noch die Punkte im zwischenzeitlich sogenannten Fahreignungsregister, die bei schwerwiegenderen Verkehrsordnungswidrigkeiten und bei Verkehrsstraftaten verhängt werden und die Gefahr eines Fahrerlaubnisentzuges bergen, wenn man derer zu viel gesammelt hat. Es ist deshalb sehr wichtig, von Beginn an gegen jeden drohenden Punkt zu kämpfen.

Zu erwähnen ist auch, dass Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten nicht nur ihren Niederschlag im Fahreignungsregister finden, sondern auch im Bundeszentralregister (Strafregister) eingetragen werden.

„Was sollten Sie tun?“

Gleich welchem Vorwurf Sie sich im Straßenverkehr ausgesetzt sehen – als Beschuldigter oder Betroffener haben Sie das Recht zu schweigen. Unser wichtigster Rat lautet also:

„Schweigen Sie!“

Ihr Schweigen kann Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sie sind lediglich zu Angaben zu Ihrer Person verpflichtet („ich heiße, ich wohne, ich bin geboren“). Machen Sie keinesfalls weitergehende Angaben zur Sache, auch wenn Sie glauben, sich hierdurch besser zu stellen.

Nehmen Sie unmittelbar, nachdem ein Vorwurf gegen Sie erhoben wurde, beziehungsweise Sie sicher damit rechnen, mit unserer Kanzlei Kontakt auf. Wir werden uns für Sie bei den ermittelnden Behörden bestellen und Sie zunächst „aus dem Spiel nehmen“.

„Was können wir für Sie tun?“

Wir werden, nachdem Sie uns Ihr Problem geschildert haben, zunächst Akteneinsicht beantragen und den Sachverhalt mit Ihnen objektiv klären. Sofern dies sinnvoll erscheint, werden wir – nach nun erfolgter Akteneinsicht – eine Stellungnahme zur amtlichen Ermittlungsakte reichen.

Unser Ziel ist es stets, unsere Mandanten so gut wie nach Sachlage möglich aus ihrer misslichen Situation zu befreien. Werden die Vorwürfe zu Unrecht erhoben, etwa weil sie nicht zutreffen oder nicht beweisbar sind, so kommt sowohl in Verkehrsstrafsachen, wie auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Freispruch beziehungsweise – in Verkehrsordnungswidrigkeiten eher üblich – eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Häufig ist die Sachlage allerdings nicht so eindeutig. Dann heißt es, Schadenbegrenzung zu betreiben:

In Verkehrsstrafsachen besteht die Möglichkeit, das Strafverfahren einzustellen und den Sachverhalt in das Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit deutlich geringeren Sanktionen überzuleiten.

Es kann auch eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage, deren Höhe und Empfänger von der Staatsanwaltschaft festgesetzt wird, in Betracht kommen.

Falls eine Einstellung im Verkehrsstrafverfahren nicht erreicht werden kann, wird ein Strafbefehl erlassen werden, der eine Geldstrafe und häufig auch einen Führerscheinentzug (Fahrerlaubnisentzug) oder ein Fahrverbot enthält. Hiergegen können wir Einspruch einlegen und, wenn eine Einstellung in der Hauptverhandlung nicht erreicht werden kann, zumindest die Sanktion mildern (geringere Geldstrafe, kürzerer Fahrerlaubnisentzug oder kürzeres Fahrverbot, Wegfall des Fahrverbotes, etc.).

Sie sehen, wie wichtig die frühzeitige Einschaltung des Strafverteidigers ist, da dieser die Argumente kennt, durch gezielte Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht das seriös (!) gesteckte Ziel zu erreichen.

Gleiches gilt letztlich auch für Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren/Bußgeldverfahren:

Akteneinsicht, Besprechung mit der Mandantschaft, gegebenenfalls Stellungnahme gegenüber der Polizeibehörde mit dem Ziel, den Vorwurf auszuräumen und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Gelingt dies nicht, so wird es darum gehen, Punkte zu vermeiden oder ein verhängtes Fahrverbot (eventuell gegen Erhöhung der Geldbuße) entfallen zu lassen. Ist ein Fahrverbot unerlässlich, so wird bei längeren Fahrverboten eine Verkürzung angestrebt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, ein unerlässliches Fahrverbot zu „steuern“, also in einen Zeitraum zu legen, in welchem die Einbringung des Fahrverbotes einigermaßen erträglich ist (zum Beispiel Jahresurlaub, über die Feiertage, etc.).

Wir können für Sie, je nach Sachlage, viel oder zumindest einiges erreichen. Bitte kontaktieren Sie uns daher rechtzeitig. Je früher wir eingeschaltet sind, umso größer die Chance, hilfreich eingreifen zu können.

Auch hier die „bange Frage“ nach den Kosten:

Sie haben qualifizierte Verteidiger zur Seite, das geht selbstverständlich nicht zum Nulltarif.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so gilt folgendes:

Wir kümmern uns automatisch um die Deckungszusage und rechnen mit der Rechtsschutzversicherung ab. Von Ihnen zu übernehmen ist lediglich eine etwaig von Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung.

Bei Vorsatztaten im Verkehrsstrafrecht, zum Beispiel Verkehrsunfallflucht oder Nötigung im Straßenverkehr, wird die Rechtsschutzversicherung eine „bedingte Deckungszusage“ erteilen, das heißt, sie wird nur dann eintreten, wenn eine Einstellung des Verfahrens (auch eine solche gegen Geldauflage) erreicht wird und genau dies wird natürlich stets unser Ziel sein.

Sollten Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen oder diese nicht eintrittspflichtig sein, so können Sie gleichwohl einigermaßen unbesorgt sein:

Wenn es sich nicht um ein sehr umfangreiches Verfahren (etwa wegen fahrlässiger Tötung, etc.) handelt, so rechnen wir in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen lediglich die gesetzlichen Gebühren ab. Wir legen Ihnen also keine, bei Strafverteidigungen häufig übliche, Honorarvereinbarung vor. Hierdurch halten sich die Kosten in Grenzen und sind in aller Regel gut angelegt.

Vielleicht werfen Sie bei dieser Gelegenheit einen Blick auf die

Beurteilung unserer Tätigkeit durch unsere Mandanten.

Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München steht jederzeit und gerne zur Verfügung.

Anna Grimm - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechtsanwältin Grimm ist als Fachanwältin für Strafrecht die Strafverteidigerin der Kanzlei und bearbeitet selbstverständlich auch in besonderem Maße den Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechtsanwalt Suckert bearbeitet das Gebiet des Verkehrsrechts und, als Strafverteidiger, auch in besonderer Weise den Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechtsanwältin Daschner ist als Fachanwältin für Verkehrsrecht selbstverständlich auch zuständig für den Bereich des Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.