Autokaufrecht

„Augen auf beim Autokauf“ – denn die Freude über ein neues Auto kann schnell zum Ärgernis werden, wenn sich herausstellt, dass das Kfz einen nicht gleich erkennbaren Mangel aufweist oder ihm eine vollmundig zugesicherte Eigenschaft fehlt. In einem solchen Fall sind die Rechtsanwälte der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München gerne bereit, den enttäuschten Käufer zu beraten und seine Rechte außergerichtlich und auch gerichtlich durchzusetzen.

Ist das Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer Rechte wegen Sachmängeln, besser bekannt als Gewährleistungsrechte, geltend machen. Der Käufer eines mangelhaften Pkws kann vom Verkäufer die Nacherfüllung des Kaufvertrages (Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels, oder Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges, eher nur bei Neufahrzeugen) verlangen, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, den Kaufpreis mindernSchadenersatz fordern oder Ersatz von sog. frustrierten Aufwendungen verlangen. Je nach Fallgestaltung wird er beraten werden,

Ist eine Nacherfüllung nicht möglich, wurde diese vom Verkäufer verweigert, schlug sie entweder fehl oder war nicht zumutbar, kann der Erwerber auch vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel oder die gerügten Mängel jeder für sich oder in ihrer Gesamtheit nicht unerheblich sind. Auch wenn ein Verkäufer dies häufig anders sehen wird, können auch kleinere Mängel durchaus erheblich sein, wenn sie sich trotz aufwendiger Reparaturversuche nicht beheben lassen.

Der Käufer eines mangelhaften Kfz ist grundsätzlich auch berechtigt, den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel nicht erheblich sein sollte. Hierzu bedarf es jedoch einer Minderungserklärung, die dem Verkäufer auch zugehen muss.

Wenn sich ein Fahrzeugmangel zeigt, kann der Käufer auch Schadenersatz verlangen. Es kann Ersatz für Mängelschäden, z.B. für den Reparaturaufwand, Ersatz für sog. Mangelfolgeschäden, wie beispielsweise Schäden, die infolge des Mangels an anderen Rechtsgütern aufgetreten sind, und Ersatz für Schäden, die auf einer Verzögerung der Nacherfüllung beruhen, wie z.B. Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, Umbaukosten etc., verlangt werden.

Der Käufer kann auch Aufwendungen vom Verkäufer ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt des Fahrzeuges gemacht hat. Hierzu zählen z.B. die Vertragskosten (Kosten der Überführung und Zulassung des Autos). Der Käufer kann allerdings keinen Ersatz für den Wert der eigenen Arbeitsleistung und auch nicht Kosten eines günstigeren Alternativgeschäfts fordern.

Aber wann spricht man überhaupt von einem Mangel des Fahrzeuges?

Ein Mangel liegt vor, wenn

  • eine ausdrückliche Vereinbarung vom Verkäufer nicht eingehalten wurde
  • der Pkw für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet ist
  • sich das Kfz für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit fehlt, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann
  • Werbeaussagen und/oder Produktbeschreibungen, die in Prospekten vom Verkäufer oder vom Hersteller geäußert werden, nicht eingehalten werden
  • Unfallschäden verschwiegen
  • Fahrzeugschäden „verniedlicht“ werden
  • der Verkäufer ein anderes Kfz liefert als vereinbart,
    etc

Möglicherweise wendet der Verkäufer ein, dass es sich bei dem Defekt des Fahrzeuges nicht um einen Mangel handelt, sondern um bloßen Verschleiß. Typische Verschleißerscheinungen können z.B. abgefahrene Bremsbeläge und Bremsscheiben, Reifen etc. sein, die gerade bei älteren Gebrauchtwagen unvermeidbar sind.

Manche Fahrzeuge werden z. B. als „Bastlerfahrzeug“ verkauft. In einem solchen Fall kann das Vorliegen eines Mangels problematisch sein.

In einigen Kaufverträgen finden sich sog. Gewährleistungsausschlüsse mit denen der Verkäufer seine Haftung für Fahrzeugmängel ausschließen möchte. Ein solcher Gewährleistungsausschluß kann nur wirksam vereinbart werden, wenn der Verkäufer kein Unternehmer, also Privatperson ist. Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern bestehen zwar grundsätzlich Gewährleistungsrechte des Käufers, diese werden aber in der Regel wirksam ausgeschlossen. Der Vertrag beinhaltet häufig die Klausel: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ oder „Gekauft wie gesehen“. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung besteht dann aber gegebenenfalls die Möglichkeit den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Eine Täuschung kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen (durch Verschweigen von Umständen, die für die Kaufentscheidung wesentlich waren) geschehen.

Ein Sonderfall ist der durchaus nicht seltene sog. Agenturvertrag. Hier tritt der Händler nur als Vermittler für den Verkäufer auf bzw. wird im Kundenauftrag tätig. Nicht bei jedem Gebrauchtwagenkauf vom Händler ist der Händler auch der Vertragspartner. Auf diese Weise kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden. Oft findet sich der Hinweis „im Kundenauftrag“. Diese Fälle sind häufig Gegenstand streitiger Auseinandersetzungen.

Neben diesen Gewährleistungsrechten können einem Käufer auch Garantieansprüche zustehen. Häufig wird eine Gebrauchtwagengarantie angeboten. Die Garantie ist von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten zu unterscheiden. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers und kann und wird in der Regel auf bestimmte, im einzelnen aufgeführte Fahrzeugteile beschränkt. Herstellergarantien haben einen großen Vorteil: Ansprüche können gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden, bei dem das Risiko einer Insolvenz wesentlich geringer ist, als bei einem Gebrauchtwagenhändler „um die Ecke“. Üblich sind auch Beschaffenheitsgarantien, also Garantien für eine bestimmte Beschaffenheit eines Kfz. Klassisches Beispiel: „Das Auto ist garantiert unfallfrei.“ Der Kunde kann seine Garantieansprüche u.U. verlieren, wenn er die festgelegten Garantiebedingungen nicht einhält. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen stets neben einem etwaigen Garantieanspruch, etwa aus einer Gebrauchtwagengarantie.

Besonderheiten gelten seit dem 01.01.2022 für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Kaufverträge zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einer Privatperson als Käufer (sogenannter Verbrauchsgüterkauf):

Ein „Sachmangel“ liegt hier nicht nur dann vor, wenn das Fahrzeug von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, sondern auch bereits dann, wenn es von der üblichen (zu erwartenden!) Beschaffenheit abweicht. Eine negative Abweichung von der Beschaffenheit ist nur dann zulässig, wenn der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages hierauf hingewiesen wurde und es im Kaufvertrag zusätzlich hervorgehoben wird.

Ein Sachmangel kann sich auch daraus ergeben, dass der Verkäufer etwa zu erwartende Updates für die Navigationssoftware, etc. nicht zur Verfügung stellt, wozu er neuerdings verpflichtet ist.

Beim Kauf einer Privatperson von einem Unternehmer kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss kommt jedoch nicht in Betracht. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist darf allerdings nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nur durch hervorgehobene Formulierung im Kaufvertrag erfolgen, sondern muss vor Abschluss des Kaufvertrages in einem gesonderten Dokument ausdrücklich vereinbart und im Kaufvertrag nochmals hervorgehoben werden.

Auch die Beweislastumkehr wurde beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer an Privat) neu geregelt. Bislang wurde unterstellt, dass ein Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeuges aufgetreten war, schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Der Verkäufer hatte zu beweisen, dass dies nicht der Fall war. Diese Frist wurde nun auf 1 Jahr verlängert.

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen mit Autohäusern, Kfz-Händlern, Privatverkäufern und Herstellern empfehlen wir die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München sind seit Jahren intensiv im Bereich des Autokaufrechts tätig und stehen Ihnen druckvoll zur Seite.

Wir weisen noch darauf hin, dass die Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München im Bereich des Autorechts, insbesondere auch

des Verkehrsunfallrechts (Unfallregulierungen, etc.) sowie im Bereich des Verkehrsstrafrechts und des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts außerordentlich intensiv und spezialisiert tätig ist, so dass wir Ihre qualifizierten Ansprechpartner für alle juristischen Probleme auf diesen Rechtsgebieten sind.

Übrigens: Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so übernehmen wir, für Sie kostenfrei, die vollständige Korrespondenz und Abrechnung mit dieser.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechtsanwalt Suckert bearbeitet über nunmehr einen Zeitraum von drei Jahrzehnten schwerpunktmäßig das Gebiet des Schadenersatzrechts, des Verkehrsrechts, sowie des Versicherungsrechts. Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht sowie in der Arbeitsgemeinschaft für Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechtsanwältin Daschner trägt den Titel einer Fachanwältin für Verkehrsrecht und bearbeitet in der Kanzlei Suckert & Collegen – Rechtsanwälte München unter anderem das Referat Autorecht