Versicherungsrecht
Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München ist im großen Umfang auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätig.
Jeder von uns hat zur Vermeidung von Gefahren und Risiken für sich und gegebenenfalls seine Familie Versicherungen abgeschlossen. Der Versicherer soll im Versicherungsfall, d.h. wenn ein Schaden eintritt, diesen Schaden dem Versicherungsnehmer oder einem geschädigten Dritten ersetzen oder eine bestimmte Versicherungssumme auszahlen. Sehr häufig kommt es zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer zu Streitigkeiten über die Leistungsverpflichtung des Versicherers bzw. über die Höhe der auszuzahlenden Versicherungsleistung. Die berechtigten Ansprüche des Versicherungsnehmers, aber auch berechtigter Dritter zu prüfen und außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen, Regresse des Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer oder Dritte abzuwehren, ist die Aufgabe des Versicherungsrechtlers.
Der Versicherungsvertrag kommt, wie jeder andere Vertrag, durch zwei korrespondierende Willenserklärungen (vgl. Vertragsrecht) zustande. Der Versicherungsnehmer stellt einen Antrag, den der Versicherer annimmt. Häufig wird der Antrag in Gegenwart des „Versicherungsvertreters“, Vermittlers oder Agenten ausgefüllt und unterzeichnet. Dies sollte mit größter Sorgfalt geschehen, die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sein, da unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall zu empfindlichen Nachteilen bis hin zum vollständigen Wegfall der Versicherungsleistung führen können. Wird Ihnen eine Verletzung dieser sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht vorgeworfen und die Versicherungsleistung ganz oder teilweise verweigert, so sollten sie die Hilfe eines qualifizierten auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Der Versicherer nimmt den Antrag nach Zeitablauf an, indem er den Versicherungsschein, auch Versicherungspolice genannt, übersendet. Lesen Sie den Versicherungsschein und die hiermit übersandten Versicherungsbedingungen genau und prüfen Sie, ob das dort Niedergelegte dem Inhalt Ihres Antrages entspricht. Ist dies nicht der Fall, so empfehlen wir unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor Sie die sogenannte Erstprämie bezahlen.
Nach Zustandekommen des Versicherungsvertrages haftet der Versicherer für das ver- sicherte Risiko, vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat die sogenannte Erstprämie bezahlt und leistet auch die Folgeprämien pünktlich. Sofern nicht eine vorläufige Deckung vereinbart wurde, haftet der Versicherer für einen eintretenden Schaden erst nach Bezahlung der Erstprämie. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, so kann sich der Versicherer bei einem Schadenseintritt auf Leistungsfreiheit berufen wenn er den Versiche- rungsnehmer zuvor qualifiziert gemahnt, also unter Setzung einer Zahlungsfrist von min- destens zwei Wochen auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgeprämie hingewiesen hat. Wird die Erstprämie vom Versicherungsnehmer überhaupt nicht bezahlt, so kann der Versicherer alternativ auf Zahlung klagen oder vom Vertrag zurücktreten (vgl. Vertragsrecht). Geht die Folgeprämie nicht ein, so kann der Versicherer nach qualifizierter Mahnung den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Vertragsrecht).
Aber auch bei rechtzeitiger Prämienzahlung kann der Versicherer ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht befreit sein. Dies ist etwa der Fall bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher (absichtlicher) Herbeiführung des Versicherungsfalles, bei Vorliegen einer sogenannten Obliegenheitsverletzung oder der sogenannten Gefahrerhöhung.
Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, an die sich der Versicherungsnehmer zu halten hat. Sie ergeben sich aus dem Gesetz und aus den versicherungsvertraglichen Bestimmungen. Verstößt der Versicherungsnehmer hiergegen, so kann er den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren, wenn die Obliegenheitsverletzung Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf das Schadensausmaß hatte.
Unterschieden werden Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles(z.B. Schwarzfahrt durch unberechtigten Fahrer, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt, etc.) und solche nach Eintritt des Versicherungsfalles(z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Unterlassen der Schadenanzeige, Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, etc.). Eine Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall kann, falls sie vom Versicherungsnehmer verschuldet ist, zur Leistungsfreiheit des Versicherers oder zur Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer führen. Demgegenüber haftet der Versicherer auch bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles, wenn diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. War sie grob fahrlässig, so haftet er gleichwohl, wenn hierdurch die Feststellung des Versicherungsfalles nicht erschwert oder verhindert wurde oder die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf den Umfang der Versicherungsleistung hatte.
Auch die sogenannte Gefahrerhöhung kann unter gewissen Voraussetzungen zu Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Unter Gefahrerhöhung versteht man einen nach Abschluß des Versicherungsvertrages eintretenden Zustand, der den Eintritt eines Versiche- rungsfalles wahrscheinlicher werden läßt, bzw. die Gefahr in sich birgt, daß der Schaden sich im Falle des Versicherungsfalles erhöht. Klassische Beispiele sind etwa die mehr als 60 Tage lang nicht bewohnte Wohnung oder das Baugerüst, aus welchen sich eine erhöhte Einbruchsgefahr ergeben kann oder die Weiterbenutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeuges, Schlüsselverlust, etc. Eine Gefahrerhöhung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so ist der Versicherer im Falle des Eintritts des Ver- sicherungsfalles von seiner Leistungsverpflichtung befreit, falls die Anzeige schuldhaft versäumt wurde. Ist noch kein Versicherungsfall eingetreten und erlangt der Versicherer gleichwohl von einer Gefahrerhöhung Kenntnis, die nicht angezeigt wurde, so kann er den Versicherungsvertrag fristlos kündigen. War die Anzeige nicht schuldhaft versäumt worden, so wird die Kündigung erst nach Ablauf eines Monats wirksam.
Unter gewissen Voraussetzungen muß der Versicherungsnehmer auch das Fehlverhalten Dritter, sogenannter Repräsentanten, oder mitversicherter Personen vertreten. Ein Repräsentant nimmt die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers durch laufende Betreuung der versicherten Sache wahr. Für sein Verhalten haftet der Versicherungsnehmer wie für eine eigene Obliegenheitsverletzung.
Sollte der Versicherer sich wegen einer Obliegenheitsverletzung oder einer Gefahrerhöhung, bzw. angeblich schuldhafter Herbeiführung eines Versicherungsfalles von seiner Leistungs- verpflichtung befreien wollen, so ist dringend die Inanspruchnahme eines qualifizierten anwaltlichen Rates angezeigt. Die Rechtslage ist hier häufig nicht eindeutig und die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers ist wesentlich komplexer, als sie in der hier gebotenen Kürze dargestellt werden kann. Darüberhinaus sind bei Streitigkeiten mit Versicherungen auch stets die Problematik der Beweislastverteilung (wer muß was beweisen?) sowie Verjährungsfragenund Klagefristen sowie der Passivlegitimation (wer ist zu verklagen?) im Auge zu behalten.
Die im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwälte der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München sind gerne bereit, Sie in diesen versicherungsrechtlichen Fragen umfassend zu beraten und nachdrücklich zu vertreten. Schwerpunktmäßig befassen wir uns mit Problemen der Kraftfahrtversicherung, also der Kfz.-Haftpflichtversicherung, der Teilkaskoversicherung, der Vollkaskoversicherung und der Insassenunfallversicherung (vgl. Verkehrsunfallrecht), der privaten Haftpflichtversicherung (vgl. Schadenersatzrecht), mit allen Fragen der Rechtsschutzversicherung, der privaten Krankenversicherung, der privaten Unfallversicherung, der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, sowie schließlich der Hausratsversicherung und der Wohngebäudeversicherung, um die wichtigsten zu nennen. Zögern Sie also nicht, im Bedarfsfall unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Sollten Sie über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen, so übernehmen wir – für Sie kostenfrei – die vollständige Abwicklung und Abrechnung mit dieser.
Herr Rechtsanwalt Suckert bearbeitet in der Kanzlei das Gebiet des Versicherungsrechts. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Frau Rechtsanwältin Daschner verfügt über eine langjährige Berufserfahrung insbesondere im Bereich des Versicherungsrechts, wobei sie sich schwerpunktmäßig mit Personen- und Sachgroßschäden befaßt. Sie ist darüberhinaus Fachanwältin für Verkehrsrecht.