Vertragsrecht

Wir alle schließen täglich, häufig ohne es zu realisieren, zahlreiche Verträge. Sie regeln unser Zusammenleben. Die Parteien eines Vertrages versprechen einander, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Nicht immer gelingt eine reibungslose Abwicklung dieser Versprechen. So kann es zu Mißverständnissen über den Inhalt eines Vertrages kommen. Ein Vertragschließender (Vertragspartei) kann z. B. die andere Partei über das Vereinbarte täuschen. Es besteht die Möglichkeit, daß eine Vertragspartei aus gesetzlichen Gründen einen Vertrag gar nicht schließen darf oder etwa nicht in der Lage ist, das Versprochene einzuhalten. Es können unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die die Leistungserbringung verhindern oder den Vertrag für die Parteien gegenstandslos machen.

Verträge können durch schlüssiges Handeln (Einsteigen in die U-Bahn), fernmündlich, mündlich, schriftlich und notariell geschlossen werden. Für einige Vertragstypen bestehen besondere Formvorschriften. Der Grundsatz ist allerdings die Formfreiheit.

Es besteht Vertragsfreiheit, das bedeutet, jeder kann innerhalb eines gegebenen rechtlichen Rahmens seine Interessen durch Vertragsschlüsse frei verfolgen. Es ist ihm freigestellt, ob und mit wem er zu welchen Bedingungen ein Vertragsverhältnis eingehen will. Die Vertragsfreiheit ist lediglich durch gesetzliche Verbote beschränkt, etwa im Falle der Sittenwidrigkeit.

Grundsätzlich treten die Wirkungen des Vertrages nur zwischen den Vertragsparteien („inter partes“) ein. Unter gewissen Voraussetzungen kann vereinbart werden, daß ein Dritter, der nicht Partei ist, Rechte gegen eine Vertragspartei erwirbt, so z. B. beim Vertrag zugunsten Dritter oder dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Einen Vertrag zu Lasten Dritter gibt es nicht.

Besondere Bedeutung haben von einer Partei vorformulierte Vertragsvereinbarungen, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Vertragsgegenstand werden und deren Wirksamkeit im Einzelfall dringend zu überprüfen ist, da an sie besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.

Es liegt in der Natur der Sache, daß über diese Zusammenhänge häufig gestritten wird, weshalb die Rechtsanwälte der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München intensiv auf dem Gebiet des Vertragsrechts tätig sind.

Idealerweise wirkt der Rechtsanwalt bereits bei den Vertragsverhandlungenmit bzw. übernimmt die Vertragsgestaltung (Vertragsentwurf). Dies kann allerdings nur bei anspruchsvollen Sachverhalten mit einiger Tragweite der Fall sein.

Haben die Parteien bereits einen Vertrag geschlossen, so wird es um die Überprüfung des Vertragsinhaltes gehen. Schließlich können Streitigkeiten über den Vertragsinhalt, dessen rechtliche Wirkungen und die Einhaltung der vertraglichen Leistungen, letztlich also die Durchsetzung und Abwehr vertraglicher Ansprüche, in Betracht kommen.

Häufig geht es auch um die Problematik, daß sich eine Partei von dem geschlossenen Vertrag, etwa durch Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, etc. lösen will.

Nicht selten ist es auch der Fall, daß ein Vertrag mangels Einhaltens der Formvorschriften oder wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.

Wir befassen uns in der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München mit nahezu allen Vertragstypen und hieraus resultierenden Problemen und Streitigkeiten. Beispielhaft seien folgende Vertragsarten genannt:

Kaufverträge, Schenkungsverträge, Miet- und Pachtverträge, Leihverträge, Darlehensverträge, Dienst- und Arbeitsverträge, Werkverträge, Maklerverträge, Leasingverträge, Franchiseverträge, Versicherungsverträge, Partnervermittlungsverträge.

Das Vertragsrecht ist außerordentlich komplex und juristisch sehr anspruchsvoll, die sich ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Probleme vielfältig, sodaß wir raten, mit allen diesen Rechtsbereich betreffenden Fragen einen qualifizierten Vertragsrechtler zu befassen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München stehen Ihnen bundesweit für die Beratung, Vertretung und notfalls gerichtliche Durchsetzung Ihrer vertraglichen Ansprüche sehr gerne zur Verfügung.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, übernehmen wir – für Sie kostenfrei – die vollständige Abwicklung und Abrechnung mit dieser.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechtsanwältin Daschner verfügt über eine langjährige Berufserfahrung und bearbeitet den Bereich des Vertragsrechts.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechtsanwalt Suckert bearbeitet über nunmehr einen Zeitraum von drei Jahrzehnten schwerpunktmäßig das Gebiet des Schadenersatzrechts, des Verkehrsrechts, sowie des Versicherungsrechts. Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht sowie in der Arbeitsgemeinschaft für Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein.